2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Da das Gesuch einen Staatsanwalt und dessen Assistentin betrifft, ist die Beschwerdekammer für den Entscheid zuständig (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Rz. 5 zu Art. 59 StPO).