Während der Gesuchsgegner 1 auf zusätzliche Ausführungen verzichtete, vermerkte die Gesuchsgegnerin 2 ergänzend, dass das Ausstandsgesuch in Bezug auf ihre Person keine Begründung enthalte. Auch die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin D.________, ersuchte sinngemäss um Abweisung des Ausstandsgesuchs. Mit Verfügung vom 29. August 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde.