10 halt und einem nicht geständigen Täter wenig Sinn macht, weshalb das Zuwarten nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird jedenfalls zu Recht nicht geltend gemacht. Abgesehen davon kann mit Blick auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass eine ambulante Massnahme aktuell als aussichtslos beurteilt werden muss, nicht davon ausgegangen werden, dass ein Kontaktverbot und eine ambulante Massnahme zur Bannung der Wiederholungsgefahr ausreichen würden. Es sind keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich.