1B_199/2018 vom 17. Mai 2018 E. 5.2 mit Hinweis). Mit Blick auf den Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB des JVBHA vom 31. Oktober 2023 sowie dem Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2024 (KZM 24 1454) ist vorliegend auch eine stationäre Massnahme nicht ausgeschlossen, was sich aber erst nach Eingang des neuen Gutachtens abschliessend beurteilen lässt.