Die Überschreitung der ordentlichen Frist um 2 Monate lässt sich mit Blick auf den erwarteten Zeitpunkt des Gutachtens sowie den notwendigen Abschlussarbeiten (Würdigung des Gutachtens, Schlusseinvernahme, Verfassen Anklageschrift) rechtfertigen. Die insgesamt angeordnete Untersuchungshaft von 14 Monaten führt alsdann in Anbetracht der zahlreichen neuen Vorwürfe noch nicht zu Überhaft und ist somit auch in dieser Hinsicht noch verhältnismässig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen von Art. 212 Abs. 3 StPO auch freiheitsentziehende Massnahmen zu berücksichtigen sind.