227 Abs. 7 StPO etwa vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben ist oder langwierige Erhebungen mittels Rechtshilfe erforderlich sind (BGE 146 IV 279 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.2 Die Überschreitung der ordentlichen Frist um 2 Monate lässt sich mit Blick auf den erwarteten Zeitpunkt des Gutachtens sowie den notwendigen Abschlussarbeiten (Würdigung des Gutachtens, Schlusseinvernahme, Verfassen Anklageschrift) rechtfertigen.