Daraus ergibt sich, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit dem Entscheid vom 7. Juni 2023 nicht wesentlich verändert zu haben scheint (S. 6; KZM 24 73). Der Beschwerdeführer hatte bereits die Möglichkeit sich zu bewähren und hat diese Chance nicht genutzt. Es liegt eine ungünstige Rückfallprognose vor. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht. 9 Bei dieser Ausgangslage kann auf die Prüfung des Haftgrunds der Kollusionsgefahr verzichtet werden.