sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Mai 2023 von Dr. med. N.________ verwiesen. Demnach stellte Dr. med. M.________ dem Beschwerdeführer die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit in erster Linie histrionischen und emotional-instabilen (Borderline-)Anteilen, entwickelt auf dem Boden einer kognitiven Beeinträchtigung an der Grenze zur leichten Intelligenzminderung. Zudem müsse eine Störung der sexuellen Orientierung diskutiert werden. Das Rückfallrisiko für Straftaten ähnlich den bereits begangenen wurde ohne therapeutische Intervention und Unterstützung bei der Lebensbewältigung als hoch