Da die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte zur Beurteilung der Rückfallgefahr dazugehört, ist deren Einbezug in die Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht zu beanstanden, zumal der dringende Tatverdacht zu bejahen ist. Hinweise auf eine Verletzung der Unschuldsvermutung sind, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich und werden auch nicht weiter begründet. Zudem hat das Zwangsmassnahmengericht die Rückfallgefahr nicht ausschliesslich mit diesen neuen Delikten begründet. Weiter weisen die neuen Vorwürfe auch auf eine Aggravierung der Handlungen hin.