Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). 4.5 Der Beschwerdeführer ist vorbestraft. Im Zusammenhang mit dem in Freiburg gegen ihn geführten Strafverfahren u.a. wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie befand er sich bereits vom 30. Dezember 2015 bis 29. März 2016 in Untersuchungshaft.