Vielmehr blieben auch die scheinbar unbeabsichtigten Berührungen in Erinnerung und F.________ sagte beispielsweise aus, es sei ihm unangenehm gewesen und er habe sich ausgenutzt gefühlt. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung ist zu bejahen. 4.4 Zu prüfen bleibt die Rückfallgefahr. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen.