Es muss aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2022 vom 3. Mai 2022 E. 4 sowie BGE 143 IV 9 E. 2.5). Zudem ist es schwierig abzuschätzen, welche Auswirkungen die Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer auf den weiteren Verlauf der Sexualentwicklung der mutmasslichen Opfer haben werden. Jedenfalls bestehen aktuell keine Hinweise, dass diese Handlungen von den mutmasslichen Opfern als Bagatellen wahrgenommen wurden. Vielmehr blieben auch die scheinbar unbeabsichtigten Berührungen in Erinnerung und F._____