Das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger ist sehr gewichtig. Der Umstand, dass unter den Tatbestand gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB auch weit schwerer ins Gewicht fallende Übergriffe fallen, ändert an der Sicherheitsrelevanz nichts. Kinder sind besonders schutzbedürftig und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt, wie erwähnt, sehr hoch (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.1 f). Es muss aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2022 vom 3. Mai 2022 E. 4 sowie BGE 143 IV 9 E. 2.5).