je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet die Sicherheitsrelevanz. Die von den mutmasslichen Opfern erhobenen Vorwürfe bezögen sich auf leichte Begehungsweisen, womit die sexuelle Integrität höchstens leicht beeinträchtigt gewesen wäre. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Es handelt sich somit um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger ist sehr gewichtig.