KZM 23 1403). Soweit der Beschwerdeführer überhaupt Aussagen macht, erscheinen diese nicht glaubhaft und widersprechen insbesondere den erfolgten Auswertungen der Mobiltelefone (vgl. Protokoll Hafteröffnung vom 19. Oktober 2023, Z. 308 ff. [KZM 23 1403] sowie Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. April 2024, Z. 154, Z. 255 [KZM24 1454]). Jedenfalls vermögen seine Aussagen die Aussagen der mutmasslichen Opfer nicht in Frage zu stellen. Weiter weisen die bisherigen Ermittlungen daraufhin, dass der Beschwerdeführer mehrere falsche Accounts benutzt und eine Scheinwelt aufgebaut hat, um so Kon-