Eine darüber hinausgehende schwere Beeinträchtigung der sexuellen Integrität ist nicht erforderlich. 3.6 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann mit Blick auf die Schilderungen der mutmasslichen Opfer nicht von unbeabsichtigten Berührungen die Rede sei. In Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 19. Januar 2024 ist selbst im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen betreffend I.________ davon auszugehen, dass ein mehrmaliges (10 bis 20 Mal) Berühren oder Kneifen des Penis des Opfers bereits angesichts des Altersunterschieds (knapp 20 Jahre) kaum als zufällig einzustufen ist.