187 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Abs. 1), es zu einer solchen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Abs. 1 Ziffer 1 StGB gelten Verhaltens-