Dies, um zu beweisen, dass das andere im Raum stehende Foto nicht von ihm sei. Schlussendlich habe er dem Beschwerdeführer so ein Bild geschickt (vgl. Rapport Videoeinvernahme vom 18. September 2023, S. 6; KZM 23 1403). Anlässlich der parteiöffentlichen Videoeinvernahme von G.________ am 30. November 2023 bestätigte dieser seine Aussagen. Ergänzend führte er aus, der Beschwerdeführer habe immer wieder versucht, sich ihm zu nähern. Der Beschwerdeführer habe mit ihm sexuelle Handlungen machen wollen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder versucht, ihn zu überreden, mit ihm Sex zu haben.