382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Am 31. August 2023 meldete sich der Bereichsleiter Sonderpädagogik des D.________ (Schule) in E.________ (Ortschaft) via E-Mail bei der Kantonspolizei Bern. Darin erklärte er, dass es offenbar zu sexuellen Handlungen zwischen Schülern des Zentrums sowie zwei unbekannten volljährigen Personen gekommen sei (vgl. Ermittlungsbericht vom 19. Oktober 2023;