am 18. Juli 2024 verlängerte es die Untersuchungshaft um weitere fünf Monate, d.h. bis am 17. Dezember 2024. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 26. Juli 2024 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 18. Juli 2024 sowie seine unverzügliche Haftentlassung, allenfalls unter den als geboten erachteten Auflagen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 30. Juli 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme und reichte die Haftakten inkl. Vorakten ein.