3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'500.00, trägt der Staat. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht entfällt. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)