19. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts vom 10. Juli 2024 ist vollumfänglich abzuweisen. Der Kanton Bern wird kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist die Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. März/10. Juli 2024 gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt ebenfalls der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten wird am Ende des Verfahrens durch das Regionalgericht bestimmt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO).