, führen die weitgefassten Tatzeiträume nicht zu einer Verletzung des Anklagegrundsatzes unter dem Aspekt der Informationsfunktion bzw. der damit verbundenen Gewährleistung der Verteidigungsrechte. Die Frage, wann die Fahrten stattgefunden haben, ist damit, wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, letztlich eine Frage der Beweiswürdigung und nicht eine Frage der Unmöglichkeit, sich gegen die Vorwürfe wehren zu können (pag. 635). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, welche zu einer Einstellung betreffend sämtliche Vorwürfe führt, liegt nicht vor.