Da der Anklagegrundsatz, wie bereits ausgeführt, keinen Selbstzweck verfolgt, sondern gewährleisten soll, dass der Betroffene im Hinblick auf eine wirksame Verteidigung weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage ist bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, führen die weitgefassten Tatzeiträume nicht zu einer Verletzung des Anklagegrundsatzes unter dem Aspekt der Informationsfunktion bzw. der damit verbundenen Gewährleistung der Verteidigungsrechte.