Somit wirken sich die weiten Tatzeiträume im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten aus. Eine zielgerichtete Verteidigung wird dem Beschuldigten durch die weit gefassten Tatzeiträume jedenfalls nicht erheblich erschwert. Da der Anklagegrundsatz, wie bereits ausgeführt, keinen Selbstzweck verfolgt, sondern gewährleisten soll, dass der Betroffene im Hinblick auf eine wirksame Verteidigung weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage ist bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird