24 30. November 2005). Somit müsste das Regionalgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auch begründen, weshalb es davon ausgeht, der Beschuldigte habe die jeweiligen Fahrten an einem Tag bzw. in einem Zeitraum vorgenommen, an dem er seine Ausrüstung oder sein Motorrad nicht ausgeliehen habe, bzw. begründen, weshalb kein hinreichendes Alibi vorliegt. Somit wirken sich die weiten Tatzeiträume im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten aus.