Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern er durch die weitgefassten Tatzeiträume in seinen Verteidigungsrechten massgeblich eingeschränkt sein soll. Selbst wenn er sich auf konkrete Tage berufen würde, an denen er sein Motorrad oder seine Ausrüstung ausgeliehen hat, würde das nichts ändern. Aufgrund der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (BGE 127 I 38 und Urteil des Bundesgerichts 6S_154/2004 vom