Im Wesentlichen hielt es fest, dass eine genaue Zeit- und Ortsangabe meist ohnehin schon nach kurzer Zeit nicht mehr ermögliche, ein Alibi vorzuweisen. Sinngemäss kam es zum Schluss, dass es bei einer weit gefassten Anklage dennoch möglich sei, beispielsweise anhand einer Agenda und besonderer Ereignisse (wie spezielle Termine, Ferien, Arbeitstätigkeit) für einzelne Phasen zu rekonstruieren und zu belegen, wann und wo man gewesen sei, womit die Verteidigungsrechte auch bei einer weit formulierten Anklage «nicht massgeblich eingeschränkt» gewesen seien (vgl. dazu auch: MEIER, Urteilsbesprechung 6B_1273/2021 vom 14. März 2023, in: