je mit Hinweisen). Aus anderen Urteilen des Bundegerichts (6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2 und 6B_432/20111 vom 26. Oktober 2011 E. 2.5) kann entnommen werden, von welchem Gedanken sich das Bundesgericht in diesem Zusammenhang leiten liess. Im Wesentlichen hielt es fest, dass eine genaue Zeit- und Ortsangabe meist ohnehin schon nach kurzer Zeit nicht mehr ermögliche, ein Alibi vorzuweisen.