in: 141 IV 437). Auch die Fixierung des Anklagesachverhalts (Fixierungsfunktion) geht nicht weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich