Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Es gibt keine Hinweise, dass dem Beschuldigten aufgrund der weit gefassten Tatzeiträume nicht klar gewesen sein soll, was ihm vorgeworfen wird. Für jede einzelne Fahrt wurde festgehalten, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird.