16. Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Beschuldigte genau wusste, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3 sowie Urteile 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist.