343 StPO). Letztlich geht es um eine Würdigung der anlässlich der Hauptverhandlung vorhandenen Beweismittel. Es stellt folglich unter dem Aspekt der richterlichen Unabhängigkeit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar, wenn das Regionalgericht vorliegend erst im Rahmen der Beweiswürdigung aufgrund der vorhandenen Beweismittel (auch) prüft, ob die Fahrten gemäss den Metadaten stattgefunden haben und es eine Eingrenzung der Tatzeiträume vornimmt.