22 BV angezeigt, die Anklage zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (N. 53 zu Art. 329 StPO). Vorliegend wurden aber keine solchen Untersuchungshandlungen durchgeführt. Die von der Verfahrensleitung erhobenen Beweisergänzungen widersprechen dem Anklageprinzip nicht, da sie sich auf in der Anklageschrift behauptete Tatsachen beziehen und die entsprechenden Akten und das bisherige Beweisverfahren ergänzen (WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 343 StPO).