198 Abs. 1 Bst. b StPO durchaus gesetzeskonform wären, aber nach dem traditionellen Verständnis typischerweise durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden (Hausdurchsuchungen, Durchsuchung von Beweisgegenständen, verdeckte Überwachungsmassnahmen etc.). In diesen Fällen ist es vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots der richterlichen Unabhängigkeit i. S. v. Art. 30 Abs. 1