Staatsanwaltschaftliche Versäumnisse können durch gerichtliche Beweiserhebungen behoben werden, die (inhaltlich und bezüglich ihres Masses) übliche Bestandteile eines gerichtlichen Verfahrens sind. Mit Blick auf die traditionell-institutionell zugewiesene Rolle des Gerichts bzw. das Rollenverständnis im Strafprozess kann es zwar nicht angehen, dass das Gericht zwecks Behebung eines mangelnden Beweisfundaments Untersuchungshandlungen veranlasst, welche zwar gesetzlich vorgesehen und mit Blick auf Art. 198 Abs. 1 Bst.