Das kann dadurch geschehen, dass die Anklageschrift ungenügend formuliert ist (vgl. Art. 325 StPO) oder das Gericht wichtige Beweise selbst erhebt (vgl. NIGG- LI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 28 zu Art. 9 StPO). Das Gericht soll in keiner Weise mit der Durchführung des Untersuchungsverfahrens befasst sein, insbesondere darf es die Anklage nicht durch eigene Ermittlungen vorbereiten (vgl. MEISTER, Eine Frage der Tatidentität: Die Auswirkung der Beweisabnahme nach Art. 343 StPO auf das Anklageprinzip, in: Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, 2023, Rn 15).