Es liegt insofern auch eine andere Ausgangslage als im Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 2.3.3 vor. Die die Fahrten konkretisierenden Angaben haben Eingang in die Anklageschrift vom 9. Januar 2023 gefunden. Eine Verletzung der Umgrenzungsfunktion aufgrund der weitgefassten Tatzeiträume liegt jedenfalls nicht in grundsätzlicher Weise vor.