14. Die Vorwürfe erscheinen mit Blick auf die teilweise unterschiedlichen Tatorte sowie insbesondere die detaillierte Schilderung des Sachverhalts unter Angabe der Höhe der Geschwindigkeit, der Nummer des Videos sowie des Verhaltens hinreichend konkretisiert und individualisiert, um eine mögliche Anklage wegen des gleichen Sachverhalts in einem anderen Verfahren auszuschliessen (ne bis in idem, vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 21 f zu Art. 9 StPO). Es liegt insofern auch eine andere Ausgangslage als im Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 2.3.3 vor.