zu beurteilende Sachverhalt von anderen (evtl. erst später entdeckten und deshalb 21 auch erst später angeklagten) zweifelsfrei unterscheidbar ist. Diese Frage ist aufgrund der Anklageschrift zu entscheiden, nicht aufgrund dessen, was daraus im Verfahren wurde (NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 46b zu Art. 9 StPO, vgl. N. 21 f. zu Art. 9 StPO).