Wie soeben ausgeführt, hätte die Staatsanwaltschaft mit einer Eingrenzung der Tatzeiträume auf wenige Monate im Jahr 2019 riskiert, dass - bei einer anderen Würdigung des Gerichts betreffend Plausibilität der Metadaten - Fahrten nicht von der Anklage umfasst sind. Zu fragen ist nicht in erster Linie, ob die Anklageschrift präziser hätte sein können, sondern ob sie präzise genug ist, um den angeklagten Sachverhalt von anderen, ähnlichen oder vergleichbaren zu unterscheiden, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Möglichkeit des Angeklagten, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen, sondern gerade im Hinblick darauf, ob der