klageschrift bzw. den Strafbefehl Eingang gefunden hat (vgl. ACHERMANN, a.a.O., N. 29 i.V.m. N. 31 zu Art. 333 StPO; vgl. auch NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 21 g zu Art. 9 StPO). Genauigkeit und Präzision dürfen aber nicht so weit gehen, dass das Gericht nur noch die Möglichkeit hat, zur Anklage ja oder nein zu sagen. Dem Gericht ist ein genügend grosser Spielraum zu lassen, so dass es seine Aufgabe wahrnehmen kann und die Findung der materiellen Wahrheit nicht vereitelt wird (vgl. MEISTER, Eine Frage der Tatidentität: Die Auswirkung der Beweisabnahme nach Art. 343 StPO auf das Anklageprinzip, in: