Kommt in einem späteren Zeitpunkt die Frage auf, ob die Sperrwirkung der abgeurteilten Sache gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO einer erneuten Verfolgung oder Bestrafung entgegentritt, kann nur anhand der Angaben, welche in den Anklagesachverhalt Eingang gefunden haben, beurteilt werden, ob der fragliche Sachverhalt (bereits) rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Ein Bedürfnis bzw. eine Pflicht zur Sachverhaltspräzisierung bzw. -eingrenzung ergibt sich daher, wenn sich der Sachverhalt angesichts des vorhandenen Beweisfundaments spezifischer formulieren liesse, als er in die An-