Insofern ist der Verweis der Generalstaatsanwaltschaft auf die Videos und den Bericht des Kantonalen Tiefbauamts vom 16. Februar 2024 nicht zielführend. Kommt in einem späteren Zeitpunkt die Frage auf, ob die Sperrwirkung der abgeurteilten Sache gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO einer erneuten Verfolgung oder Bestrafung entgegentritt, kann nur anhand der Angaben, welche in den Anklagesachverhalt Eingang gefunden haben, beurteilt werden, ob der fragliche Sachverhalt (bereits) rechtskräftig abgeurteilt worden ist.