13. Gemäss Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes genügt es nicht, dass der eingeklagte Sachverhalt mithilfe der Akten eingegrenzt werden kann (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 2.3.3). Insofern ist der Verweis der Generalstaatsanwaltschaft auf die Videos und den Bericht des Kantonalen Tiefbauamts vom 16. Februar 2024 nicht zielführend.