vgl. ACHERMANN, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 329 StPO), das Regionalgericht keine Aufgaben übernimmt, die der Staatsanwaltschaft obliegen (Unvereinbarkeit der Ankläger- und Richterrolle), und für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Informationsfunktion und damit verbunden Gewährleistung der Verteidigungsrechte).