20 lage des Anklagesachverhalts trotz weitgefasster Tatzeiträume möglich ist. Eine ungültige Anklage liegt bei dieser Ausgangslage nicht per se vor, zumal die Zeitangabe nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 2.2.1). Die Prüfung der Verletzung des Anklagegrundsatzes hängt vor diesem Hintergrund nicht in erster Linie davon ab, ob eine weitere Eingrenzung bereits in der Anklageschrift möglich bzw. zumutbar gewesen ist.