Diese unterlassene «minimal» mögliche Einschränkung verletzt aber den Anklagegrundsatz nicht. Es ist zu berücksichtigen, dass das Regionalgericht nach der Würdigung der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorhandenen Beweismittel offensichtlich in der Lage gewesen ist, den Tatzeitraum einzugrenzen und zu beurteilen, wann die Fahrten stattgefunden haben. So begründet es im Rahmen der Einstellung, von welchen Tatzeiträumen auszugehen sei bzw. weshalb eine starke Vermutung bestehe, dass die Metadaten korrekt sein dürften. Die Daten befinden sich dabei im angegebenen Tatzeitraum. Dies zeigt, dass ein abschliessendes Urteil auf Grund-