Mit Blick auf die von der Verteidigung eingereichte Urteilsbegründung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. November 2023, aus welcher hervorgeht, dass im Sommer 2020 keine Ducati auf den Beschuldigten eingelöst gewesen sein soll (pag. 571), wäre im Rahmen der Hauptverhandlung ohne Würdigung weiterer Indizien allenfalls eine Eingrenzung des Tatzeitraums auf «vor Sommer 2020» möglich gewesen. Diese unterlassene «minimal» mögliche Einschränkung verletzt aber den Anklagegrundsatz nicht.