Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft pointiert und in Kürze einen präziseren Tatzeitraum in der Anklageschrift hätte angeben können, ohne das Risiko eines zu eng gefassten Tatzeitraums einzugehen, sollte das Gericht eine andere Würdigung betreffend Plausibilität der Metadaten vornehmen. Mit Blick auf die von der Verteidigung eingereichte Urteilsbegründung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. November 2023, aus welcher hervorgeht, dass im Sommer 2020 keine Ducati auf den Beschuldigten eingelöst gewesen sein soll (pag.